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   AG Berlin-Tiergarten, 24.07.1997 - 353 Gs 2761/97   

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https://dejure.org/1997,26404
AG Berlin-Tiergarten, 24.07.1997 - 353 Gs 2761/97 (https://dejure.org/1997,26404)
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 24.07.1997 - 353 Gs 2761/97 (https://dejure.org/1997,26404)
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 24. Juli 1997 - 353 Gs 2761/97 (https://dejure.org/1997,26404)
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Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressebericht, 18.08.1997)

    SED-GELDER - Die Akte bereinigt

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Berlin, 23.09.2003 - 3 B 12.96

    Novum

    Während des Berufungsverfahrens wurden in dem Ermittlungsverfahren gegen Frau St. wegen Untreue zum Nachteil der Klägerin aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Juli 1997 - 353 Gs 2761/97 - am 4. August 1997 die Kanzleiräume eines Berliner Notars durchsucht und dabei u.a. mehrere Vermerke der Rechtsanwälte J., Schr.

    (1) Die in dem Ermittlungsverfahren gegen Frau St. durch Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Juli 1997 - 353 Gs 2761/97 - und 5. August 1997 - 353 Gs 2900/97 - sowie in dem Vermögensfeststellungsverfahren gegen die PDS durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. August 1997 - 352 Gs 2883/97 - beschlagnahmten Vermerke sind im vorliegenden Verfahren verwertbar.

  • OVG Berlin, 23.09.2003 - 3 B 11.96

    SED-Altvermögen der Firma Novum steht Deutschland zu

    Während des Berufungsverfahrens wurden in dem Ermittlungsverfahren gegen Frau St. wegen Untreue zum Nachteil der Klägerin aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Juli 1997 - 353 Gs 2761/97 - am 4. August 1997 die Kanzleiräume eines Berliner Notars durchsucht und dabei u.a. mehrere Vermerke der Rechtsanwälte J., Schr.

    (1) Die in dem Ermittlungsverfahren gegen Frau St. durch Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Juli 1997 - 353 Gs 2761/97 - und 5. August 1997 - 353 Gs 2900/97 - sowie in dem Vermögensfeststellungsverfahren gegen die PDS durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. August 1997 - 352 Gs 2883/97 - beschlagnahmten Vermerke sind im vorliegenden Verfahren verwertbar.

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